LRV Hygienekonzept 14.7.2020



LRV Berlin Hygienekonzept 14.7.2020

Nutzungs- und Hygienegrundkonzept zur Durchführung des Ruderns als Mannschaftssport unter den aktuellen Corona-Bedingungen
Stand: 14.07.2020

Vorbemerkung:
Der Rudersport hat in Berlin ausschließlich Standorte, die der eigenverantwortlichen Verwaltung und Kontrolle unterliegen, die Vereine und Verbände sind haftende Betreiber der landseitigen Sport- und Steganlagen oder selbst Eigentümer. Hieraus ergibt sich eine hohe Verantwortung und Vorbildfunktion zur Sicherung des Schutzes von Gesundheit und Leben der nutzenden Vereinsmitglieder.

Das folgende Hygienekonzept berücksichtigt die neuesten Erkenntnisse und Entwicklungen der Pandemie auf Grundlage der erlassenen und fortzuschreibenden Verordnungen. Die Regeln gelten ausdrücklich für Breitensport und Wanderrudern sowie den Leistungssport. Sie basieren auf Empfehlungen des Wissenschaftsrates der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention e.V., modifiziert nach einer Empfehlung der Kommission für Sportmedizin des Weltruderverbandes (FISA). In diesem Sinn ist Athlet jede Ruderin und jeder Ruderer; Training jede Ausübung des Rudersports. Im Rahmen der vom DOSB formulierten übergeordneten Leitlinien und behördlicher Anordnungen empfiehlt der LRV seinen Mitgliedern folgendes angepasste Grundkonzept, das seitens der Vereine ggf. gem. der vorhandenen Begebenheiten zu verfeinern und zu konkretisieren ist.

Im Land Berlin und auf deren Gewässern gilt nun die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in der jeweils neuesten Fassung, im weiteren als Corona-Verordnung bezeichnet, ggf. mit behördlich genehmigten und veröffentlichten Ausnahmen.

Allgemeines
1. Risiken in allen Bereichen minimieren Athleten und Betreuer dürfen bei jeglichen Krankheitssymptomen nicht am Training teilnehmen, müssen zu Hause bzw. in Isolation bleiben und ihren Hausarzt anrufen und dessen Anweisungen befolgen; das gilt auch für Begleitpersonen. Der Vorstand, die Trainingsgruppe oder andere Kontakte sind umgehend zu informieren. Das Benutzen von Gemeinschaftseinrichtungen und Trainingsräumen ist dann nicht gestattet. Training ist nicht sinnvoll, wenn Krankheitssymptome bestehen. Typische Krankheitssymptome sind Fieber, trockener Husten, Geruchs- sowie Geschmacksstörungen, Bindehautentzündung, leichter Durchfall, Müdigkeit oder Kurzatmigkeit.

2. Distanzregeln einhalten
Beim Training im Freien hat eine Person ein geringes Risiko, sich anzustecken. Das Risiko kann sekundär durch die Nähe zu Trainingspartnern erhöht werden. Es ist daher darauf zu achten, den Mindestabstand von 1,5m bei der Interaktion auf dem Bootshausgelände einzuhalten, insbesondere bei der Materialpflege und beim Zuwasserlassen der Boote. Hier ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) obligatorisch.

3. Körperkontakte auf das Minimum reduzieren
Rudern ist eine kontaktlose Sportart. Gewohnte Rituale, wie Begrüßungen, „Abklatschen“ oder Verabschiedungen müssen ohne Berührungen erfolgen. Wir empfehlen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb des Ruderbootes und für Betreuer und Begleitpersonen.

4. Persönliche Hygieneregeln einhalten
Waschen Sie Ihre Hände häufig und mindestens dreißig Sekunden lang mit Seife und Wasser. Berühren Sie Ihr Gesicht nicht mit den Händen. Griffe der Skulls sowie die im Boot berührten Stellen sind nach dem Training desinfizierend und intensiv zu reinigen. Dazu empfehlen sich vom RKI zugelassene desinfizierende Reinigungsmittel.

5. Risikogruppen
Das RKI beschreibt Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf. Die davon betroffenen Athleten sollten dies berücksichtigen.

6. Dokumentationspflichten
Obligatorisch sind alle Ruderfahrten mit Teilnehmern, Datum und Uhrzeit im Fahrtenbuch festzuhalten.

Ebenso sind die Anwesenheiten auf dem Vereinsgelände für Trainings- und ggf. Gastronomiebesuch entsprechend zu dokumentieren. Die Dokumente sind so zu hinterlegen, dass im Falle eines Infektionsverdachts eine sofortige, lückenlose Nachverfolgung der Kontakte gewährleistet werden kann.

Aufenthalt auf dem Grundstück und im Haus
1. Aufenthalt im Haus
Im Haus ist in allen Räumen (Flure, WC, Umkleiden, Sporträume etc.) ein MNS zu tragen. Sporträume, Umkleiden und WC sind wieder zu öffnen, aber regelmäßig zu reinigen und zu lüften, es gilt auch hier eine Maximalbelegung von 5qm Raum pro Person unter Beachtung der Mindestabstände.
Alle sonstigen Räume wie Saunen, Dampfbäder etc. bleiben geschlossen.

2. Duschen und Körperpflege
Duschräume können nur dann geöffnet werden, wenn sie über eine natürliche Entlüftung bzw. über eine professionelle, technisch gewartete Lüftungsanlage verfügen. Eine dauerhafte Lüftung muss möglich sein. Es ist pro Person mit einem Raum von mindestens 5 qm zu rechnen, der Mindestabstand zwischen den Nutzern vergrößert sich entsprechend. In Mehrpersonen-Duschräumen sind ggf. einzelne Duschgelegenheiten zu sperren um eine Überbelegung zu vermeiden.
Zwischen den Nutzergruppen ist mindestens 30 min zu lüften.

3. Trainings- und Krafträume
Der Zugang zu Trainings- und Krafträumen muss streng kontrolliert werden, um die Sauberkeit und Hygiene zu gewährleisten. Die Gruppengröße von 5 Personen ist nach Maßgabe der Raumgrößen in der Regel zu beachten.
Derzeit wird eine Raumgröße empfohlen, die einer Person 5 qm Raum zurechnet. Wenn keine gute Lüftung vorhanden ist, ist zwischen Trainingsgruppen mindestens 30 min zu lüften.
Vor der erstmaligen Benutzung müssen alle Flächen und der Boden mit einem vom RKI zugelassenen desinfizierenden Reinigungsmittel behandelt werden. Dies ist wöchentlich zu wiederholen.
Alle Geräte, Ergometer, Hanteln usw. sind nach Gebrauch an den Kontaktstellen mit einem vom RKI zugelassenen Desinfektionsmittel zu behandeln. Vor und nach dem Training sind die Hände zu waschen.

4. Training auf dem Grundstück
Auf dem Grundstück, im Haus und auf dem Steg muss der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden, das Tragen eines MNS ist, außer bei der Sportausübung selbst, verpflichtend. Auf dem Grundstück darf nur Kleingruppensport mit und ohne Sportgerät bei Einhaltung des Mindestabstandes durchgeführt werden. Die Anzahl der gleichzeitig sportreibenden Athletinnen und Athleten ist durch die jeweils aktuelle Corona-Verordnung des Landes Berlin festgelegt.

5. Gastronomie
Selbst bewirtschaftete oder verpachtete Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes mit zubereitetem Speiseangebot dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Über die nach § 2 der Berliner Corona-Verordnung einzuhaltenden Hygieneregelungen hinaus sind die nachfolgenden bereichsspezifischen Hygieneanforderungen einzuhalten. Speisen und Getränke dürfen nur an Tischen angeboten und verzehrt werden. Selbstbedienungsbuffets dürfen nicht angeboten werden. Zwischen den Tischen einschließlich
Bestuhlung ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; in diesem Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime wird insbesondere durch Desinfektion der Tischplatten nach jedem Gästewechsel oder Wechseln der Tischwäsche sichergestellt. Der MNS ist vom Personal mit Gästekontakt sowie von Gästen im Innenbereich der Gaststätte, soweit sie sich nicht am Tisch aufhalten, zu tragen.

Hygieneschutzbedingungen auf dem Wasser

Gemäß der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung verbietet die Corona-Verordnung das gemeinsame Sporttreiben, hier also das Rudern in Booten, nicht. Dies ergibt sich daraus, dass Boote mangels ihrer Ortsfestigkeit nicht als Sportanlagen im Sinne der Corona-Verordnung (§ 7) zu verstehen sein dürften.

Hinsichtlich der Frage der Einhaltung eines Mindestabstandes gibt die Corona-Verordnung vor, dass dieser 1,5 m betragen soll und einzuhalten ist, soweit es die Umstände zulassen. Aus hiesiger Sicht dürfte eine bootsbaubedingte Reduzierung des Abstands auf 1,3 m bis 1,4 m insbesondere mit Blick auf den Umstand der Ausübung des Sports im Freien nach Maßgabe der Corona-Verordnung zulässig sein.

Es wird empfohlen, Mannschaftsrudern nur mit Teilnehmern zuzulassen, die die aktuelle Corona-Warn-App nutzen. Vor dem jeweiligen Sportbeginn haben die Bootsinsassen sich gegenseitig die Bewertung mit niedrigem Risiko nachzuweisen. Eine Teilnahme von Personen mit höherem Risiko ist demnach nicht möglich!

Beim Gebrauch von gesteuerten Booten ist das Tragen des MNS für die Steuerleute Pflicht um das Infektionsrisiko zu senken. Ein MNS kann auch ein Visier sein.

Zu anderen Booten ist der Mindestabstand immer einzuhalten, z.B. beim Schleusen.

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